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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2012, Az.: 5 StR 387/12
Möglichkeit der Nachholung einer zulässigen Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26098
Aktenzeichen: 5 StR 387/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.02.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 197

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 25.09.2012 - 5 StR 387/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Nebenklägers Ö. K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Nachholung einer zulässigen Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich; Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger zuzurechnen.

Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin A. K. zu tragen.

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

König

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