Beschl. v. 25.09.2012, Az.: 5 StR 387/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 24.02.2012
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2015, 197
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 25.09.2012 - 5 StR 387/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision des Nebenklägers Ö. K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Nachholung einer zulässigen Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich; Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger zuzurechnen.
Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin A. K. zu tragen.
Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
König
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