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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2012, Az.: 1 StR 442/12
Vollstreckung eines Haftbefehls bei Auseinanderfallen der im Haftbefehl bezeichneten Taten und derjenigen im Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24584
Aktenzeichen: 1 StR 442/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 21.03.2012

Rechtsgrundlage:

Art. 27 Abs. 2 Rahmenbeschluss 2002/584/JI

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 195-196

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.

BGH, 25.09.2012 - 1 StR 442/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer ist wegen keiner "anderen Handlung" im Sinne des Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) verurteilt worden als derjenigen, die seiner Übergabe zugrunde lag. Ungeachtet der geltend gemachten Abweichungen zwischen der ungarischen Bewilligungsentscheidung und dem Urteil hinsichtlich der Tatzeiten - wobei der Generalbundesanwalt zurecht darauf hinweist, dass es sich ersichtlich um bloße Schreibfehler handelt, wie ein Vergleich der Beschreibung der Taten (z.B. Kfz-Kennzeichen und Tatorte) zeigt - stimmen die Tatzeiten im Europäischen Haftbefehl mit denen nach den Urteilsfeststellungen überein (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08 Rn. 59, NStZ 2010, 35 [EuGH 01.12.2008 - C 388/08] mit Anm. Heine; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 14, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 2). Unter keinem Gesichtspunkt ergibt sich daher eine Änderung der Art der Straftat oder ein Grund für ein Absehen von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses (vgl. zu diesem Maßstab EuGH aaO Rn. 57, siehe auch Heine aaO S. 40).

Deswegen braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, wobei es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union um kein Verfahrens-, sondern um ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen handelt (EuGH aaO Rn. 70 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; Beschluss vom 9. Februar 2012, 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302), grundsätzlich revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (dies verneinend Heine aaO S. 40; vgl. aber BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 zu Fallkonstellationen, in denen die revisionsgerichtliche Entscheidung unmittelbar die Vollstreckung beeinflusst) und ob es dazu jedenfalls der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf.

Nack

Rothfuß

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