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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 38/14
Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung an eine Rechtsanwältin betreffend rückständige Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20971
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 38/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hamm - 09.05.2014 - 1 AGH 1/14

Rechtsgrundlage:

§ 84 BRAO

Verfahrensgegenstand:

wegen rückständiger Kammerbeiträge

BGH, 25.08.2014 - AnwZ (Brfg) 38/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer

am 25. August 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 514 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung betreffend rückständige Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 (§ 84 BRAO) durch die Beklagte. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zugleich beantragt sie, die "aufschiebende Wirkung des Klageverfahrens" anzuordnen. Der Senat, dem die gerichtlichen Akten vorliegen, womit ihm eine Bewertung des gesamten Tatsachenvorbringens möglich ist, kann sofort in der Sache entscheiden.

2

1. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

a) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

4

Die Klägerin räumt ein, die von ihr geschuldeten Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 nicht bezahlt zu haben. Die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen bestehen demgemäß. Es sind keine Umstände erkennbar, die gleichwohl zu einer Rechtswidrigkeit der am 5. Dezember 2013 zugestellten Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 29. Oktober 2013 führen könnten. Solche lassen sich namentlich nicht dem umfangreichen Vortrag der Klägerin zu einer Zahlungsaufforderung vom 9. Oktober 2012 zunächst betreffend den - von der Klägerin tatsächlich entrichteten - Kammerbeitrag für das Jahr 2011 entnehmen. Die Beklagte hat diesen versehentlich das falsche Beitragsjahr (2011 statt wie richtig 2012) bezeichnenden und damit rechtswidrigen Verwaltungsakt spätestens mit ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Dass - von der Beklagten im vorprozessualen Schriftverkehr zugestanden - dem Gerichtsvollzieher unter dem Datum des Ursprungsbescheids (9. Oktober 2012) eine hinsichtlich der Jahreszahl nachträglich veränderte und der Klägerin nicht zugestellte Zahlungsaufforderung (nunmehr Kammerbeitrag für das Jahr 2012) ausgehändigt wurde, vermag dem Klagevortrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob darin ein neuer Verwaltungsakt zu sehen sein könnte und ob dieser der Klägerin gegebenenfalls ordnungsgemäß nach § 41 VwVfG bekannt gegeben worden (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rn. 54 f.) und damit wirksam geworden wäre (§ 43 VwVfG). Denn es bestünden selbst in diesem Fall keine Bedenken, eine Zahlungsaufforderung, in Bezug auf deren gesonderte Vollstreckung die Rechtsanwaltskammer - wie hier - einen bindenden Verzicht erklärt hat, in einen zusammenfassenden Bescheid (Kammerbeiträge für 2012 und 2013) aufzunehmen und zugleich eine insoweit bislang unterlassene Zustellung nachzuholen. Der Rechtsanwältin können hierdurch bezogen auf ihre Beitragsschuld keine Nachteile entstehen.

5

Die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Vorgängen im Jahr 2012 aufgeworfenen Fragen sind deshalb für die Entscheidung ebenso wenig erheblich wie der von ihr gegen die Beklagte erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung. Gegen die Berechtigung der Zahlungsaufforderung für das Jahr 2013 hat sie ohnehin sachliche Einwendungen nicht erhoben. Damit hat der Anwaltsgerichtshof die Klage in der Sache mit Recht als unbegründet abgewiesen.

6

b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen offensichtlich nicht vor.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Ablehnung des von ihr gestellten Hilfsantrages (insbesondere Herausgabe der Zahlungsaufforderungen aus dem Jahr 2012) in ihrem Zulassungsantrag nicht eigenständig angreift, war der Gesamtbetrag der Zahlungsaufforderung zugrunde zu legen.

8

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Zahlungsaufforderung der Beklagten rechtskräftig geworden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist damit gegenstandslos.

Kayser König Remmert

Stüer Braeuer

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