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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.2011, Az.: 4 StR 387/11
Exhibitionistische Handlung als sexueller Missbrauch von Kindern bei Beschränkung auf das Vorzeigen des Gliedes des Täters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23326
Aktenzeichen: 4 StR 387/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 05.05.2011

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 25.08.2011 - 4 StR 387/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. August 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass eine exhibitionistische Handlung, die vor einem Kind vorgenommen wird, auch dann § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB unterfällt, wenn sich der Täter auf das Vorzeigen seines Gliedes beschränkt (BT-Drucks. VI./1552 S. 17; vgl. Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 77; Münch-3. Aufl., § 176 Rn. 18).

Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin

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