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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 27/16
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22121
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 27/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:250716BANWZ.BRFG.27.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 19.02.2016 - AZ: 1 AGH 50/15

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 25.07.2016 - AnwZ (Brfg) 27/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 25. Juli 2016

beschlossen:

Tenor:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 23. Oktober 2015 widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 4. April 2016 zugestellte Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger während des laufenden Rechtsmittelverfahrens auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Parteien haben daraufhin das Rechtsmittel - Berufungszulassungsantrag - übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Nachdem die Parteien das Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs rechtskräftig geworden (Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 161 Rn. 10a mwN; HK-VerwR/Just, 4. Aufl., § 161 VwGO Rn. 22). Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da zum Zeitpunkt der Erledigung eine Zulassung der Berufung bereits mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu erwarten war. Für die Entscheidung über die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Vorsitzende zuständig.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg

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