Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.2012, Az.: 1 StR 266/12
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20271
Aktenzeichen: 1 StR 266/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bayreuth - 30.12.2011

BGH, 25.07.2012 - 1 StR 266/12

in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 30. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich der Nebenklägerin M. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2012 dargelegten Gründen 216.000 EUR beträgt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack

Rothfuß

Graf

Sander

Cirener

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.