Beschl. v. 25.07.2012, Az.: 1 StR 266/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bayreuth - 30.12.2011
BGH, 25.07.2012 - 1 StR 266/12
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 30. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich der Nebenklägerin M. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2012 dargelegten Gründen 216.000 EUR beträgt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack
Rothfuß
Graf
Sander
Cirener
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.