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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2013, Az.: VI ZR 269/12
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41174
Aktenzeichen: VI ZR 269/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 19.10.2011 - AZ: 28 O 116/11

OLG Köln - 10.05.2012 - AZ: 15 U 199/11

BGH - 14.05.2013 - AZ: VI ZR 269/12

nachgehend:

OLG Köln - 08.04.2014 - AZ: 15 U 199/11

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 25.06.2013 - VI ZR 269/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 5. Juni 2013 gegen das Senatsurteil vom 14. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Kläger das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Relevanz beigemessen. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge der Beklagten geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Senat den Standpunkt der Beklagten nicht geteilt bzw. abweichend gewürdigt hat, keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Galke

Wellner

Diederichsen

Pauge

von Pentz

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