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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2013, Az.: II ZR 73/11
Berichtigungsbeschluss im Hinblick auf ein BGH Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39672
Aktenzeichen: II ZR 73/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 22.07.2010 - AZ: 18 O 162/09

OLG Hamm - 09.03.2011 - AZ: I-8 U 132/10

BGH - 12.03.2013 - AZ: II ZR 73/11

BGH, 25.06.2013 - II ZR 73/11

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:

Tenor:

In dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013, Seite 13, Rn. 21, letzter Satz muss es richtig heißen:

"Vielmehr weist die Buchung der Ausschüttung im Haben des Darlehenskontos gerade eine Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft aus."

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 12.03.2013 - AZ: II ZR 73/11

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