Beschl. v. 25.06.2013, Az.: 2 ARs 130/13; 2 AR 85/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Schleswig - 04.02.2013 - AZ: 1 Ws 22/13 (3/13)
Verfahrensgegenstand:
Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt
BGH, 25.06.2013 - 2 ARs 130/13; 2 AR 85/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 24. April 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2013 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen hatte der Antragsteller mit bei dem Bundesgerichtshof am 23. April 2013 eingegangenen Schriftsatz sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er lediglich die "Bezeichnung Beschwerde" für seine Rechtsmittelschrift zurückgenommen, beantragt aber weiter, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts aufzuheben.
Becker
Appl
Schmitt
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.