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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2013, Az.: 1 StR 137/13
Verwerfung einer Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40464
Aktenzeichen: 1 StR 137/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 19.07.2012

BGH - 02.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.
hier: Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung

BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 2012 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 2. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten seiner Revision zu tragen hat.

2

Mit Schreiben vom 4. Mai 2013 beantragt der Verurteilte nun beim Senat "über die Kostentragung eine zweite Überprüfung durchzuführen". Dabei vertritt er insbesondere die Auffassung, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs müsse ebenso wie die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde kostenfrei sein.

3

2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

4

a) Eine Kostenentscheidung war gemäß § 473 StPO geboten.

5

Im Übrigen wäre eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist nicht erhoben.

6

b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Rechtsbehelf unbegründet.

7

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 480 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3131 (Faktor 1,0) i.V.m. Ziffer 3113 (Gebühr 480 €) des Kostenverzeichnisses.

Wahl

Rothfuß

Jäger

Radtke

Mosbacher

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