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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: IX ZB 220/08
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Gefährdung der Gläubigerbefriedigung als Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16844
Aktenzeichen: IX ZB 220/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Esslingen - 04.01.2007 - AZ: 1 IK 126/02

LG Stuttgart - 14.08.2008 - AZ: 19 T 300/07

BGH, 25.06.2009 - IX ZB 220/08

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    In Insolvenzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung versagt wird, zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

  2. 2.

    Ein Zulassungsgrund kann bestehen, wenn das Insolvenzgericht davon ausgeht, für die Annahme des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO reiche allein dessen Glaubhaftmachung aus. Entnimmt das Insolvenzgericht jedoch dem eigenen Vortrag des Insolvenzschuldners Tatsachen, aus denen sich eindeutig eine Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Insolvenzschuldners ergibt, lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen.

  3. 3.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht Sache des Schuldners, zu beurteilen, ob ein Vermögensgegenstand für die Gläubiger interessant ist. Der Schuldner muss vielmehr jeden Rechtserwerb mitteilen. Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz dar, dass der Schuldner Anpruch auf rechtliches Gehör hat, wenn die Vorinstanzen nicht von Amts wegen ermitteln, welchen Wert ein vom Schuldner erworbener Vermögensgegenstand für die Gläubiger hat.

  4. 4.

    Der Senat hat bereits früher entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, zum Nachteil des Schuldners entschiedene Frage, ob im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung ist, hat damit ihre Grundsatzbedeutung verloren.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO,§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

2.

Das Beschwerdegericht hat keinen - nicht ausdrücklich formulierten -Obersatz des Inhalts aufgestellt, für die Annahme des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO reiche allein dessen Glaubhaftmachung aus. Es hat lediglich auf weitere Ermittlungen verzichtet, weil diese nicht erforderlich waren. Die Schuldnerin hat den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Englewood, Florida, während des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgericht und der Treuhänderin unstreitig nicht mitgeteilt. Sie trägt selbst vor, am 22. September 2004 Miteigentümerin des Grundstücks "Lot 32" geworden zu sein. Zu dem weiteren Grundstück "Lot 831" hat sie substantiiert nicht Stellung genommen. Damit bedurfte es keiner weiteren Feststellungen zu dem Versagungsgrund. Zwischen den Beteiligten gab es wegen des Grundbesitzes der Schuldnerin umfangreiche Korrespondenz. Ihr war bekannt, dass sie den Erwerb von Liegenschaftsrechten mitzuteilen hatte.

3

Soweit die Schuldnerin meint, die Vorinstanzen hätten bei Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör von Amts wegen ermitteln müssen, ob das von ihr bewohnte Grundstück für die Gläubiger überhaupt einen Wert hatte, ist diese Auffassung verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht Sache des Schuldners, zu beurteilen, ob ein Vermögensgegenstand für die Gläubiger interessant ist (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). Die Schuldnerin hätte den Rechtserwerb ungeachtet der Frage, ob das Grundeigentum nach dem Recht des Staates Florida überhaupt verwertbar war, mitteilen müssen.

4

2.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f) entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH aaO Rn. 10). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, zum Nachteil der Schuldnerin entschiedene Frage, ob im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung ist, hat damit ihre Grundsatzbedeutung verloren.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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