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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: 4 StR 121/09
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17586
Aktenzeichen: 4 StR 121/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 19.09.2008

Rechtsgrundlagen:

§ 33a StPO

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 werden auf Kosten des Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. September 2008 durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 sind unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft. Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236).

2

Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird vom Verurteilten mit den Gegenvorstellungen nicht geltend gemacht. Eine so verstandene Anhörungsrüge wäre zudem unzulässig, weil nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO eingehalten worden ist. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhörungsrüge, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.). Die Entscheidung, auf die der Verurteilte seine Gegenvorstellungen stützt, betrifft im Übrigen eine andere Fallgestaltung.

Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke

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