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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.2016, Az.: 5 StR 184/16
Verwerfung der Revision als unbegründet; Maßgebliche Beeinflussung der Höhe der Freiheitsstrafe durch die das Vorfeld der Tat betreffenden Erwägungen des Schwurgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17646
Aktenzeichen: 5 StR 184/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:250516B5STR184.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 08.12.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 25.05.2016 - 5 StR 184/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat besorgt nicht, dass die bedenklichen, das Vorfeld der Tat betreffenden Erwägungen des Schwurgerichts im Ergebnis die Höhe der Freiheitsstrafe maßgeblich beeinflusst haben.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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