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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.2016, Az.: 2 StR 3/16
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17271
Aktenzeichen: 2 StR 3/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:250516B2STR3.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 01.09.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u. a.

BGH, 25.05.2016 - 2 StR 3/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die fehlende Erörterung der Tatbestände der schweren Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei beschwert den Angeklagten nicht.

Fischer

Appl

Krehl

Eschelbach

Bartel

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