Beschl. v. 25.05.2011, Az.: V ZB 86/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Aurich - 30.08.2010 - AZ: 9 K 70/07
LG Aurich - 06.10.2010 - AZ: 4 T 310/10
nachgehend:
Fundstelle:
WuM 2011, 485
BGH, 25.05.2011 - V ZB 86/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 153.387,57 €.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz") i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutzbehörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.
Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
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