Beschl. v. 25.04.2013, Az.: IX ZR 334/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - 09.12.2011 - AZ: 2 O 1626/11
OLG Oldenburg - 31.05.2012 - AZ: 8 U 43/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 25.04.2013 - IX ZR 334/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 25. April 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Streithelfers der Beklagten.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 61.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. War die Vertragsübernahme im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger relativ unwirksam (§§ 136, 135 BGB), steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Schuldner hat durch seine gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßende Verfügung über das gepfändete Guthaben, seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Beklagte, kein Recht gegen diese auf Auszahlung des Guthabens erlangt. Tatsachen, welche den Schluss auf eine Zustimmung des Pfändungsgläubigers zur Vertragsübernahme zuließen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
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