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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2013, Az.: 5 StR 85/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35728
Aktenzeichen: 5 StR 85/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 13.11.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bedrohung

BGH, 25.04.2013 - 5 StR 85/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstat im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80]).

Basdorf

Raum

Schneider

König

Bellay

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