Beschl. v. 25.04.2012, Az.: IX ZR 126/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 17.03.2009 - AZ: 3 O 158/08
OLG Düsseldorf - 10.06.2010 - AZ: I-12 U 74/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 25.04.2012 - IX ZR 126/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 25. April 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. März 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Beklagten persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei der Rechtsbeschwerde).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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