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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2015, Az.: 1 StR 75/15
Wegfall einer Einzelstrafe der Untreue in Folge der Teileinstellung des Verfahrens i.R.d. Gesamtstrafenausspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13974
Aktenzeichen: 1 StR 75/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heidelberg - 07.11.2014

Rechtsgrundlage:

§ 206a Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Untreue u.a.

BGH, 25.03.2015 - 1 StR 75/15

Redaktioneller Leitsatz:

Die für die Vergehen der Untreue und des versuchten Betruges maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. November 2014

    1. a)

      aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 115 Fällen, davon in 85 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 18 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 116 Fällen, davon in 85 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 19 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und von der Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für überlange Verfahrensdauer sechs Monate als vollstreckt erklärt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

In seiner Antragsschrift vom 6. März 2015 hat der Generalbundesanwalt

u.a. ausgeführt:

"Soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt wurde, muss das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Die festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Vergehen der Untreue und des versuchten Betruges maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78a StGB vorliegend mit der Übersendung der veruntreuten Ersatzteile an den anderweitig Verfolgten M. am oder kurz nach dem 28. Juli 2005 und hinsichtlich des von der Strafkammer angenommenen Betrugsversuches mit Erteilung der Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages zugunsten der als Bestellerin der Waren in Anspruch genommenen Firma H. am 2. August 2005 (Fallakte Bd. 2, Seite 626). Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 7. September 2010, der ohnehin nur Taten aus dem Zeitraum von September 2005 bis zum 12. März 2010 erfasst (SA Bd. 1 Bl. 485 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) daher nicht herbeizuführen. Zu einem früheren Zeitpunkt wurden verjährungsunterbrechende Maßnahmen nicht getroffen."

4

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein.

5

Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 115 Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr sieben Monaten kann der Senat ausschließen, die Strafkammer ohne den eingestellten Fall auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

6

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Raum

RiBGH Rothfuß und RiBGH Prof. Dr. Mosbacher befinden sich im Urlaub und sind deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Raum

Graf

Cirener

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