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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2015, Az.: 1 StR 179/14
Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14025
Aktenzeichen: 1 StR 179/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 13.11.2013

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiger Schmuggel u.a.

BGH, 25.03.2015 - 1 StR 179/14

Redaktioneller Leitsatz:

Ist Angeklagte seiner Verpflichtung als Geschäftsführer einer GmbH zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht nachgekommen ist, hat er die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, wodurch es zu einer Steuerhinterziehung kommen kann.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2009 (Tatziffer 87 der Urteilsgründe).

Indem der Angeklagte seiner Verpflichtung als Geschäftsführer der R. M. GmbH (im Folgenden: M. GmbH) zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 (vgl. § 18 Abs. 3 UStG, § 34 AO) nicht nachgekommen ist, hat er die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, wodurch es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei im Jahr 2009 noch nicht Geschäftsführer der M. GmbH gewesen und habe daher auch nicht deren steuerliche Pflichten zu erfüllen gehabt, ist dieser Vortrag urteilsfremd und kann der Revision im Rahmen der Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Die Aufklärungsrüge (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) betreffend die unterbliebene Vernehmung des Zeugen S. zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte erst zum 1. Januar 2011 zum Geschäftsführer der M. GmbH bestellt wurde, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es ist dem Vortrag zur Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZRR 2012, 178; Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396, 399; Beschluss vom 25. September 1986 - 4 StR 496/86, BGHR StPO § 344 II 2 Formerfordernis 1) nichts dazu zu entnehmen, welche für das Gericht erkennbaren Umstände zu der vermissten Beweiserhebung

- insbesondere angesichts der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten - hätten drängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 30. September 2014 - 3 StR 351/14 und vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13, NStZ-RR 2014, 251; Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, NJW 2012, 244).

Raum

Rothfuß

Graf

Cirener

Mosbacher

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