Beschl. v. 25.03.2014, Az.: 5 StR 80/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 08.10.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 25.03.2014 - 5 StR 80/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der Strafe drei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Bellay
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