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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2014, Az.: 5 StR 80/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12689
Aktenzeichen: 5 StR 80/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 08.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 25.03.2014 - 5 StR 80/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der Strafe drei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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