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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2014, Az.: 4 StR 573/13
Anforderungen an die Bildung einer Einheitsjugendstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13517
Aktenzeichen: 4 StR 573/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 22.01.2013

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 25.03.2014 - 4 StR 573/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revisionen der Angeklagten S. K. und D. B. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2013 werden verworfen.

  3. 3.

    Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, jedoch hat er die den Nebenklägern aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Angeklagten S. K. und D. B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Der Angeklagte S. K. hat zudem die aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Ko. zu tragen, der Angeklagte B. hat zudem die aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger Ko. und S. zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten B. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten S. K. und B. . Der Angeklagte G. hat sein auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Tatkomplex beschränkt. Die Revision des Angeklagten G. hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie die Rechtsmittel der Angeklagten S. K. und B. insgesamt - unbegründet.

2

1. Das Landgericht hat beim Angeklagten G. zwar Vorahndungen festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die gegen ihn in den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 verhängten Ahndungen vollstreckt oder sonst erledigt sind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat diese Ahndungen in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13 mwN).

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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