Beschl. v. 25.03.2013, Az.: IV ZR 77/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Düsseldorf - 06.07.2011 - AZ: 37 C 15936/10
LG Düsseldorf - 10.02.2012 - AZ: 22 S 156/11
BGH, 25.03.2013 - IV ZR 77/12
Redaktioneller Leitsatz:
Es ist geklärt, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise von Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 25. März 2013
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2012 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kapital -Lebensversicherung. Er zahlt die Versicherungsprämien jeweils in vierteljährlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung zugrunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatli chen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive Jahreszins angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, dürfe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen. Mit Rücksicht darauf begehrt der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung der Differenz der von ihm gezahlten Zinsen und des gesetzlichen Zinssatzes.
Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.
Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt , und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertige n könnten, sind nicht ersichtlich.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrüc knahme erledigt worden.
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