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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: IX ZB 43/10
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss einer Zivilkammer eines Landgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14541
Aktenzeichen: IX ZB 43/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Obernburg am Main - 28.10.2009 - AZ: 4 C 478/08

LG Aschaffenburg - 03.02.2010 - AZ: 42 T 168/09

nachgehend:

BGH - 18.05.2010 - AZ: IX ZB 43/10

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 ZPO

BGH, 25.03.2010 - IX ZB 43/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 25. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Eingabe vom 19. Februar 2010 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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