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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 4 StR 443/07
Antrag eines Wahlverteidigers auf Pauschvergütung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14204
Aktenzeichen: 4 StR 443/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Verdacht der gewerbsmäßigen Hehlerei
hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Pauschvergütung

BGH, 25.03.2010 - 4 StR 443/07

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte des für die Verfahrensgebühr des Wahlanwalts geltenden Höchstbetrages nicht übersteigen darf.

  2. 2.

    Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010 gemäß § 42 Abs. 1 RVG
beschlossen:

Tenor:

Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. N. aus H. steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.600 Euro (in Worten: Eintausendsechshundert Euro) zu.

Der weiter gehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Wahlverteidiger hat beantragt, für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr festzustellen. Der Vertreter der Bundeskasse hält die gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr (VV Nr. 4130), die eine Höchstgebühr von 930 Euro vorsieht, im vorliegenden Fall für nicht zumutbar. In Betracht komme eine Pauschgebühr, deren Höhe sich um 1.600 Euro bewegen könne. Mit Schriftsatz vom 22. März 2010 hat Rechtsanwalt Dr. N. unter Hinweis auf den Umfang seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren und die besondere Schwierigkeit des Verfahrens an seiner Auffassung festgehalten, dass der gesetzlich vorgesehene Gebührenrahmen vollkommen auszuschöpfen und demgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 1.860 Euro festzustellen sei.

2

Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.

3

Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr eines Wahlanwalts - wie hier - wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte des für die Verfahrensgebühr des Wahlanwalts geltenden Höchstbetrages nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren ist eine Pauschgebühr in Höhe von 1.600 Euro angemessen.

4

Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den materiellrechtlichen Fragen befasst war.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Mutzbauer

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