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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2016, Az.: 2 StR 508/15
Revisionsgerichtliche Nachprüfung der unterlassenen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12462
Aktenzeichen: 2 StR 508/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR508.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 21.07.2015

Rechtsgrundlagen:

§ 21 StGB

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 25.02.2016 - 2 StR 508/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Erwägung des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt komme nicht in Betracht, weil die Anwendung des § 21 StGB lediglich auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhe, hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Gericht bei dem Angeklagten schon keinen Hang im Sinne des § 64 StGB feststellen konnte.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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