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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2016, Az.: 2 StR 417/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11724
Aktenzeichen: 2 StR 417/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR417.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hanau - 19.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 25.02.2016 - 2 StR 417/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben, da angesichts der vom Landgericht Hanau erfolgten Verfahrensbeschränkung die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Sache an den 4. Strafsenat abzugeben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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