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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.2010, Az.: I ZR 46/07
Antragstellung auf Urteilsergänzung schon vor Zustellung des Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 25.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11424
Aktenzeichen: I ZR 46/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 18.11.2005 - AZ: 45 O 390/03

OLG Dresden - 16.01.2007 - AZ: 14 U 2141/05

BGH - 10.12.2009 - AZ: I ZR 46/07

BGH, 25.02.2010 - I ZR 46/07

Redaktioneller Leitsatz:

Die Antragstellung nach § 321 Abs. 2 ZPO ist schon vor Zustellung des Urteils zulässig.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 1. Februar 2010 Schriftsätze eingereicht werden konnten,
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 wird dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Tatbestand

1

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den Streit verkündet. Diese ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 ist die Klage - unter Aufhebung des Berufungsurteils - abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden; über die Kosten der Streithelferin verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist der Streithelferin am 11. Januar 2010 zugestellt worden.

2

Am 15. Dezember 2009 hat die Streithelferin beantragt, das Urteil gemäß § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Entscheidungsgründe

3

Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig und begründet.

4

Der Antrag ist fristgemäß gestellt worden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellung schon vor Zustellung des Urteils ist zulässig (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, § 321 Rdn. 7; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, § 321 Rdn. 7).

5

Der Antrag ist auch begründet. Über die Kosten der Streithelferin ist im Urteil vom 10. Dezember 2009 versehentlich nicht entschieden worden (§ 321 Abs. 1 ZPO). Auch diese Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 101 Abs. 1 Halbs. 1, § 91 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff

Von Rechts wegen

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