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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2010, Az.: III ZB 10/10
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11396
Aktenzeichen: III ZB 10/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 17.12.2009 - AZ: 4 O 476/09

OLG Celle - 20.01.2010 - AZ: 16 W 2/10

BGH, 25.02.2010 - III ZB 10/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Februar 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Januar 2010 - 16 W 2/10 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Schlick
Herrmann

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