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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2012, Az.: 5 StR 562/11
Verwerfung einer Revision bei Ausschluss einer Andersbewertung von Einzelstrafen bei Anwendung eines neuen Gesetzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10785
Aktenzeichen: 5 StR 562/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 26.09.2011

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 25.01.2012 - 5 StR 562/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) bei Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können.

Raum

Brause

Schaal

König

Bellay

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