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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2012, Az.: 5 StR 541/11
Korrektur eines Schuldspruchs wegen eingetretener Teilverjährung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10791
Aktenzeichen: 5 StR 541/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg

Rechtsgrundlage:

§ 55 StGB

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 25.01.2012 - 5 StR 541/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt, und im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch wegen eingetretener Teilverjährung zu korrigieren und der Strafausspruch aufzuheben.

2

Ergänzend bemerkt der Senat:

3

Die von der Revision beanstandete Verbescheidung des Beweisantrags zu 3 (Klärung der Urheberschaft einer Einzelfingerspur eines Dritten; Revisionsbegründung S. 30) kann sich lediglich auf die Beweisbehauptung 3 a, nicht aber auf die Behauptungen 3 b und c beziehen, weil Letztere die Bewertung von 22 oder 25 Spuren voraussetzen.

4

Die auch vom Generalbundesanwalt insoweit vermisste nähere Begründung der Bedeutungslosigkeit zu 3 a ergibt sich aus den sich mit mehreren Spurenverursachern befassenden Erwägungen des Landgerichts unter 3 b (Revisionsbegründung S. 55), die in der Sache auch eine Wiederholung der thematisch gleichen Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 2011 (Revisionsbegründung S. 21) sind.

5

Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer nicht bedacht haben könnte, dass auch die Fingerspuren des Angeklagten wegen der unsorgfältigen Reinigung der Spielautomaten nicht vom Tattag, sondern wie für die übrigen Spuren angenommen, aus der Zeit davor hätten stammen können. Die Fingerabdrücke des auch hinsichtlich eines früheren Aufenthalts in der Spielothek schweigenden Angeklagten sind jedenfalls ein ihn - wenn auch schwächer - belastendes Indiz.

6

Der Wegfall der tateinheitlich ausgeurteilten Freiheitsberaubung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil dieser zweifelsohne von dem Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Der neue Tatrichter wird den Vollstreckungsstand der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafen zu prüfen und gegebenenfalls § 55 StGB anzuwenden haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es hierfür auf den Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen Urteils ankommt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4).

Raum

Brause

Schaal

König

Bellay

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