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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2012, Az.: 5 StR 526/11
Vorstrafen und Hafterfahrung als strafschärfende Merkmale bei weit zurückliegenden und nicht einschlägigen Vorverurteilungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10801
Aktenzeichen: 5 StR 526/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 04.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs. 1 BZRG

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 25.01.2012 - 5 StR 526/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Ö. gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Ö. hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt und zudem erweiterten Verfall bzw. Wertersatzverfall angeordnet. Während die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Ö. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, hat die ebenfalls auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten K. - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - Erfolg.

2

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten K. gewertet, dass dieser erheblich vorbestraft und hafterfahren ist, "obwohl die Vorverurteilungen bereits lange zurückliegen und nicht einschlägig waren" (UA S. 34). Die von der Strafkammer im Rahmen der Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse "hervorgehobenen" Verurteilungen (UA S. 13) wären jedoch aufgrund der mitgeteilten Daten wegen eingetretener Tilgungsreife gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr verwertbar gewesen.

3

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat vermag aufgrund der Lückenhaftigkeit der Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht zu beurteilen, ob insoweit tatsächlich ein Verwertungsverbot vorliegt oder nicht. Er kann deshalb - auch mit Blick auf die Strafzumessung betreffend die Mitangeklagten - nicht ausschließen, dass bei eventuell anzunehmender Unbestraftheit des Angeklagten niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wären.

Raum

Brause

Schaal

König

Bellay

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