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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2012, Az.: 4 StR 631/11
Möglichkeit der Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung von dem eine Einstellung aussprechenden Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10983
Aktenzeichen: 4 StR 631/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 25.01.2012

Fundstellen:

NStZ-RR 2012, 159-160

StraFo 2012, 207-208

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Über die Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten und die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen ist nach der gesetzlichen Regelung in § 464 Abs. 1 und 2 StPO in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu befinden.

  2. 2.

    Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird.

  3. 3.

    Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung kann von dem die Einstellung aussprechenden Gericht nicht nachgeholt werden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. August 2011 wird verworfen.

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es bestimmt, dass der Angeklagte die Gerichtskosten, soweit er verurteilt worden ist, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe ist das Verfahren durch in der Hauptverhandlung vor den Schlussanträgen ergangenen Beschluss der Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

2

Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen die Verurteilung. Des Weiteren hat er sofortige Beschwerde gegen die im Urteil getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

3

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

2. Die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht Gegenstand und Reichweite der von ihm im Urteil zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung falsch bestimmt. Die Kosten- und Auslagenentscheidung im angefochtenen Urteil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend.

5

a) Über die Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten und die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen ist nach der gesetzlichen Regelung in § 464 Abs. 1 und 2 StPO in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu befinden. Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1996 - 1 StR 685/95, NStZ 1997, 249, 250; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2000, 149; OLG Düsseldorf, VRS 89, 202; MDR 1988, 164; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 45; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 13; KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 154 Rn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6; KMR-Stöckel, StPO (Stand: Februar 2007), § 464 Rn. 12; a.A. SK-Degener, StPO (Stand: Juli 2003), § 464 Rn. 9; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 2). Ungeachtet ihrer Bezeichnung als "vorläufig" in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476). Die verfahrensabschließende Wirkung der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wird durch die Möglichkeit, das Verfahren unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO durch Gerichtsbeschluss wieder aufzunehmen, nicht in Frage gestellt.

6

Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung kann von dem die Einstellung aussprechenden Gericht nicht nachgeholt werden (vgl. Hilger, aaO, Rn. 17, 28; Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rn. 8, 12 jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Strafkammer war daher eine Entscheidung über diejenigen Kosten und Auslagen, welche durch die im Wege der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erledigten Verfahrensteile veranlasst waren, im später erlassenen Urteil nicht mehr möglich. Über diese Kosten und Auslagen hätte vielmehr in dem in der Hauptverhandlung ergangenen Einstellungsbeschluss der Strafkammer erkannt werden müssen. Da der Einstellungsbeschluss nicht unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, StV 2001, 437 [BGH 27.03.2001 - 4 StR 414/00]).

7

b) In der im Urteil zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung hatte das Landgericht demnach ausschließlich über diejenigen Kosten und Auslagen zu entscheiden, welche durch die Verfahrensteile angefallen sind, die nach der Einstellung noch Gegenstand des Urteils waren. Bezogen auf diesen Entscheidungsgegenstand erweist sich die Kosten- und Auslagenentscheidung der Strafkammer im Ergebnis als zutreffend. Da der Angeklagte in vollem Umfange verurteilt worden ist, hat er die insoweit entstandenen Kosten zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO) und kommt eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nicht in Betracht.

Mutzbauer

Roggenbuck

Franke

Bender

Quentin

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