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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2014, Az.: IX ZB 63/14
Zulässigkeit einer Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28716
Aktenzeichen: IX ZB 63/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 08.08.2014 - AZ: 1 T 115/14

OLG Hamm - 18.09.2014 - AZ: I-11 W 83/14

Fundstellen:

AGS 2015, 226

K&R 2015, 121

PAK 2015, 108

RVGreport 2015, 160

BGH, 24.11.2014 - IX ZB 63/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 24. November 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 (Kassenzeichen ) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Die E-Mail des Klägers vom 10. November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie trägt weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).

2

Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439).

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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