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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2011, Az.: I ZB 60/11
Konsequenzen der Einlegung einer Anhörungsrüge durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29397
Aktenzeichen: I ZB 60/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 19.05.2011 - AZ: 6 T 4893/10

OLG München - 20.07.2011 - AZ: 19 W 1061/11

Rechtsgrundlage:

§ 321a Abs. 1 ZPO

BGH, 24.11.2011 - I ZB 60/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2012 mwN).

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Kirchhoff

Koch

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