Beschl. v. 24.11.2011, Az.: I ZB 60/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München II - 19.05.2011 - AZ: 6 T 4893/10
OLG München - 20.07.2011 - AZ: 19 W 1061/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 24.11.2011 - I ZB 60/11
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2012 mwN).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Koch
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