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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2011, Az.: 4 StR 530/11
Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz in "in dubio pro reo" bei wiederholter Verwendung des Ausdrucks "ohne aufklärbaren Anlass/Grund"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29709
Aktenzeichen: 4 StR 530/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 30.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.

BGH, 24.11.2011 - 4 StR 530/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat besorgt ungeachtet der wiederholten Verwendung des Ausdrucks "ohne aufklärbaren Anlass/Grund" vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht, dass der Jugendkammer ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" unterlaufen ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin

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