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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: I ZB 54/09
Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses für einen Antrag auf Akteneinsicht in ein Markenlöschungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28182
Aktenzeichen: I ZB 54/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 06.05.2009 - AZ: 29 W(pat) 19/05

Verfahrensgegenstand:

Markenlöschungsverfahren

BGH, 24.11.2010 - I ZB 54/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Den Rechtsanwälten L. , S. , G. , W. , M. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs -I ZB 54/09 -, des Bundespatentgerichts -29 W (pat) 19/05 -und des Deutschen Patent- und Markenamts - 39864846.8 - gewährt.

Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.

Gründe

1

I.

Die Rechtsanwälte L. , S. , G. in M. haben für die a. und I. GmbH in As. Einsicht in die Akten des Markenlöschungsverfahrens I ZB 54/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschließenden Senat befinden. Die Löschungsantragstellerin hat gegenüber dem Antrag keine Einwände erhoben, die Markeninhaberin hat ihm ohne Angabe von Gründen widersprochen.

2

II.

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist. Ausnahmsweise können schutzwürdige Interessen des Markeninhabers an der Geheimhaltung bestimmter Teile der Akten eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts erfordern (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 5). Dass im vorliegenden Fall solche Interessen bestehen könnten, hat die Markeninhaberin nicht dargetan.

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch

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