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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: IV ZA 19/10
Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts beim BGH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29813
Aktenzeichen: IV ZA 19/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aschaffenburg - 30.10.2009 - AZ: 3 O 539/07

OLG Bamberg - 01.06.2010 - AZ: 1 U 149/09

BGH, 24.11.2010 - IV ZA 19/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 24.November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 werden verworfen.

Die Rechtsbeschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 werden verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für die Erhebung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 sowie einer Rechtsbeschwerde und einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 10.000 €

Gründe

1

I.

Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. September 2010 erhobene Rechtsbeschwerde ist mangels ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO).

3

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher ebenfalls nicht statthaft.

4

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegenüber dem Senatsbeschluss vom 22. September 2010 ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).

5

II.

Die - zum Teil erneut - gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für eine der genannten Rechtsbeschwerden und für eine Anhörungsrüge sind abzulehnen, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114 Satz 1 ZPO) und daher auch aussichtslos erscheinen (§ 78b Abs. 1 ZPO).

6

Dies folgt für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. September 2010 und gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2010 schon aus der fehlenden Statthaftigkeit dieser Rechtsbehelfe.

7

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 wäre jedenfalls unbegründet. Aus zutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiedereinsetzungsverfahren versagt.

8

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegenüber dem Senatsbeschluss vom 22. September 2010 wäre ebenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt vorgebrachten Einwendungen gegenüber den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juni 2010 und vom 1. September 2010 vollständig berücksichtigt, diesen aber keinerlei Erfolgsaussicht hinsichtlich der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zugebilligt. Soweit der Kläger vermutet, dass verschiedene Unterlagen bis zum 22. September 2010 nicht zu den Gerichtsakten gelangt und daher vom Senat nicht berücksichtigt worden seien, trifft dies nicht zu. Auch das weitere Vorbringen des Klägers - einschließlich der als verloren gegangen vermuteten Unterlagen - vermag keine Erfolgsaussicht hinsichtlich möglicher Rechtsbehelfe gegenüber den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Bamberg zu begründen, da dies nicht entscheidungserheblich ist.

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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