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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: 5 StR 462/10
Verwerfung der Revision eines wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilten mit Ausnahme einer Änderung der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen von 16 in 15 Fällen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29854
Aktenzeichen: 5 StR 462/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.06.2010

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.

BGH, 24.11.2010 - 5 StR 462/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte nicht in "16 Fällen" sondern in "15 Fällen" verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsions- und Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt.

Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seiner Verteidigerin

Brause
Schaal
Schneider
König
Bellay

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