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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: 2 StR 558/10
Verwerfung einer Revision bei gewerbsmäßiger Hehlerei und Missbrauch von Titeln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30112
Aktenzeichen: 2 StR 558/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Wiebaden - 29.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei u. a.

BGH, 24.11.2010 - 2 StR 558/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. November 2010
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 2010

    1. a)

      aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 9 und II. 11 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

    2. b)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in acht Fällen und des Missbrauchs von Titeln in einem Fall schuldig ist.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 3.

    Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den zwei Fällen II. 9 und II. 11 der Urteilsgründe eingestellt; den vom Generalbundesanwalt hierfür angeführten Gründen kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschließen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Rissing-van Saan
Fischer
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.Rissing-van Saan
RiBGH Dr. Eschelbach ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.Rissing-van Saan
Ott

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