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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: 5 StR 469/09
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26900
Aktenzeichen: 5 StR 469/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

versuchter Totschlag u. a.

BGH, 24.11.2009 - 5 StR 469/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. November 2009 hat vorgelegen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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