Beschl. v. 24.11.2009, Az.: 5 StR 469/09
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
versuchter Totschlag u. a.
BGH, 24.11.2009 - 5 StR 469/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. November 2009 hat vorgelegen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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