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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: 5 StR 460/09
Verwerfen einer unbegründeten Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26899
Aktenzeichen: 5 StR 460/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 28.11.2007 - AZ: (392) 2 Ju Js 1775/07 Ls (69/07)

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 24.11.2009 - 5 StR 460/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die einheitliche Jugendstrafe auch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. November 2007 - (392) 2 Ju Js 1775/07 Ls (69/07) einbezogen ist (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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