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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: 4 StR 328/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26958
Aktenzeichen: 4 StR 328/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 24.11.2009 - 4 StR 328/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. November 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass es sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteilsgründe aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanovic
Franke
Mutzbauer

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