Beschl. v. 24.10.2013, Az.: 2 ARs 336/13; 2 AR 281/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
StA Essen - AZ: 55 Js 1167/12
StA Frankfurt an der Oder - AZ: 237 Js 6168/13
AG Dorsten - AZ: 9 Ds-55 Js 1167/12-154/12
AG Dorsten - AZ: 9 Ds-55 Js 1167/12-59/13
AG Eisenhüttenstadt - AZ: 14 Ds 237 Js 6168/13 (21/13)
Fundstellen:
GuT 2014, 240
NStZ-RR 2016, 66
Verfahrensgegenstand:
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 336/13; 2 AR 281/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 2013 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe
Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Zeng
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