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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2011, Az.: IX ZA 101/11
Duldung der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil bei rechtmäßiger Anfechtung des vollstreckbaren Betrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28253
Aktenzeichen: IX ZA 101/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 28.04.2010 - AZ: 7 O 7376/08

OLG Nürnberg - 31.08.2011 - AZ: 6 U 1046/10

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs. 1 AnfG

BGH, 24.10.2011 - IX ZA 101/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 24. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Beschwerde ermangelt der von § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verlangten hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Gründe zur Zulassung der Revision geprüft und zutreffend verneint. Das Berufungsurteil ist auch in der Sache selbst rechtlich nicht zu beanstanden.

2

Gegen die Klägerin steht mit der Feststellung in dem Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. August 2008 [Vorprozess] rechtskräftig fest, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils vom 7. September 2006 an sie von der Beklagten wegen eines vollstreckbaren Betrages von bis zu 82.282,45 € mit Recht angefochten worden ist. Diese Anfechtung verpflichtet die Klägerin nach § 11 Abs. 1 AnfG auch, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in die Nutzungen ihres Rechts zu dulden. Hat die Beklagte und Anfechtungsberechtigte die in diesem Rechtsstreit gegen sie geltend gemachten Nutzungen selbst gezogen, durfte sie diese behalten, bis ihr Vollstreckungstitel verbraucht war. Die gegen sie wegen der ihren Eigentumsbruchteil übersteigenden Nutzungen gerichtete Leistungsklage war demgemäß unbegründet. Dies hat das Landgericht verkannt und das Berufungsgericht richtiggestellt.

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring

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