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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2013, Az.: II ZR 117/11
Erforderlichkeit einer Beschwer in Höhe von 20.000,- Euro für die Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47048
Aktenzeichen: II ZR 117/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heilbronn - 27.08.2010 - AZ: 21 O 100/06 KfH

OLG Stuttgart - 27.04.2011 - AZ: 14 U 30/10

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 24.09.2013 - II ZR 117/11

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.000 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 10.000 € glaubhaft gemacht ist.

2

Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7, 10). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht und vom Landgericht übereinstimmend vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers einen wesentlich höheren Wert habe.

3

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Beklagte hat vielmehr zu Beginn des Rechtsstreits die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Abrede gestellt, da die Streitwertgrenze nicht erreicht sei, und sie hat im zweiten Rechtszug vortragen lassen, der Gesellschaft sei es so schlecht gegangen, dass die Geschäftsanteile nichts mehr wert gewesen seien.

4

In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, [...] Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, [...] Rn. 2; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, [...] Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).

5

Abgesehen davon genügten die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Jahresabschlüsse der Gesellschaft für 2005 und 2006, auch wenn sie zu berücksichtigen wären, nicht, um eine den Betrag von 20.000 € übersteigende Beschwer der Beklagten glaubhaft zu machen. Die aus Jahresabschlüssen ersichtliche Entwicklung der Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse gibt generell nur einen Anhaltspunkt dafür, wie hoch der wirkliche Wert des Gesellschaftsanteils für den maßgeblichen Zeitraum war (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 370). Zudem weist die von der Beklagten vorgelegte Bilanz zum 31. Dezember 2005 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, während die Bilanz zum 31. Dezember 2006 zwar eine Verbesserung der Vermögenslage belegt, über die wirtschaftliche Situation zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt aber keinen zuverlässigen Aufschluss gibt.

Bergmann

Caliebe

Reichart

Born

Sunder

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