Beschl. v. 24.09.2012, Az.: IX ZR 202/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mainz - 13.09.2010 - AZ: 5 O 22/10
OLG Koblenz - 02.12.2011 - AZ: 3 U 1092/10
Rechtsgrundlage:
§ 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO analog
BGH, 24.09.2012 - IX ZR 202/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 24. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die im Schriftsatz vom 17. Juli 2012 aufgeführten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.
Von einer weiterreichenden Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03 mwN).
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
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