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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2012, Az.: IX ZR 202/11
Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23668
Aktenzeichen: IX ZR 202/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 13.09.2010 - AZ: 5 O 22/10

OLG Koblenz - 02.12.2011 - AZ: 3 U 1092/10

Rechtsgrundlage:

§ 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO analog

BGH, 24.09.2012 - IX ZR 202/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 24. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die im Schriftsatz vom 17. Juli 2012 aufgeführten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.

2

Von einer weiterreichenden Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03 mwN).

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring

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