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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: IX ZR 224/06
Beschwerde gegen Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23124
Aktenzeichen: IX ZR 224/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 27.04.2006 - AZ: 1 O 541/03

OLG Karlsruhe - 30.11.2006 - AZ: 19 U 76/06

Fundstelle:

HRA 2009, 6

BGH, 24.09.2009 - IX ZR 224/06

Redaktioneller Leitsatz:

Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt auch für den Fall, dass der beigeordnete Rechtsanwalt in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, für seinen Mandanten einen Betrag erstritten hat, der den gesetzlichen Gebührenanspruch um ein Vielfaches übersteigt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.132,84 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs.1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach § 242 BGB einzuschränken ist, wenn der Mandant im Prozess einen rechtsbeständigen Anspruch gegen den Prozessgegner erlangt, der den Vergütungsanspruch seines Anwalts deutlich übersteigt, ist nicht klärungsbedürftig.

3

Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände. Sie ist zwingend und greift selbst dann ein, wenn der Gebührentatbestand vor der Beiordnung erfüllt war (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06, FamRZ 2008, 982; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 56/08 Rn. 7; OLG Düsseldorf Rpfleger 2005, 267, 268; v. 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 Rn. 7; Musielak/F. O. Fischer, ZPO 6. Aufl. § 122 Rn. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 122 Rn. 11). Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten endet erst mit Aufhebung der Bewilligung (OLG Düsseldorf aaO; Zöller/Philippi, aaO Rn. 12). Wollte man - mit der Beschwerde - unter der Voraussetzung, dass der beigeordnete Rechtsanwalt in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, für seinen Mandanten einen Betrag erstritten hat, der den gesetzlichen Gebührenanspruch um ein Vielfaches übersteigt, einen "Fall systemkonformer Reduktion der Vorschrift" annehmen, führte dies im Ergebnis zu einem gesetzlichen Erfolgshonorar. Die gesetzlichen Regelungen, die die Anwaltsgebühren für den Prozesskostenhilfe-Anwalt gegenüber den sonstigen Rechtsanwaltsgebühren geringer festlegen, sind verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1971, 187; Zöller/Philippi, aaO § 121 Rn. 38).

4

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unten denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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