Beschl. v. 24.08.2011, Az.: 4 StR 368/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 18.03.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 24.08.2011 - 4 StR 368/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. August 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die vom Angeklagten und von dem früheren Mitangeklagten R. vermittelten Immobilien von den Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihnen vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden konnten (BGH, Beschlüsse vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326, und vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 f.).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
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