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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.2011, Az.: 2 StR 268/11
Verwerfung von Revisionen gegen ein Urteil wegen besonders schweren Raubes als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23455
Aktenzeichen: 2 StR 268/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 07.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub

BGH, 24.08.2011 - 2 StR 268/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 24. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten C. S. und A. R. jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Angeklagte A. M. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt sind.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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