Beschl. v. 24.08.2011, Az.: 2 StR 268/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wiesbaden - 07.01.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub
BGH, 24.08.2011 - 2 StR 268/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 24. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten C. S. und A. R. jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Angeklagte A. M. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt sind.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.